Anwalt für Medizinrecht in Regensburg und Umgebung
Das Medizinrecht umfasst die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zwischen Ärzten und ihren Patienten. Es befasst sich auch mit den Gesetzen, die sich auf die ärztliche Berufsausübung beziehen.
Weitere Facetten des Medizinrechts sind das Krankenhausrecht, das Arzneimittelrecht und das Recht der Medizinprodukte.
Unsere Leistung
Wir sind Fachanwälte für Medizinrecht und beraten gerne
- Patienten
- Ärzte / Zahnärzte
- Apotheken
- Krankenhäuser
- und medizinische Versorgungszentren.
Eine Auswahl unserer Leistungen auf dem Gebiet des Medizinrechts:
ARZTHAFTUNG
Bei Streitigkeiten zwischen Medizinern und den von ihnen behandelten Patienten über mögliche Behandlungsfehler ist das Arzthaftungsrecht ausschlaggebend.
Unter Arzthaftung versteht man die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten aus einer Verletzung seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht. Ein solcher Behandlungsfehler oder auch Kunstfehler kann vorliegen, wenn sich der Arzt nicht an die aktuell gültigen Grundsätze und Regeln der Medizin hält und dadurch dem Patienten einen Schaden zufügt. Er hat den Patienten nicht „lege artis“ behandelt.
Im Falle eines Behandlungsfehlers hat der Patient unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld für durch die Behandlung erlittene Schmerzen. Die Entschädigung kann zusätzliche medizinische Kosten, Reisekosten, Haushaltsführungskosten oder sogar eine Rente umfassen.
Der Arzt ist auch verpflichtet, den Patienten sorgfältig über die bevorstehende Therapie oder Operation aufzuklären. Er muss dem Patienten die möglichen Komplikationen erläutern und ob es Behandlungsalternativen gibt.
Wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, werden in der Regel Sachverständige hinzugezogen, um festzustellen, ob ein solcher Fehler begangen wurde.
VERGÜTUNG / ÄRZTLICHES HONORARVERTRAGSRECHT
Wenn es um die medizinische Abrechnung und die Vergütung des Arztes geht, kann es zu Problemen kommen. Dies kann zu Konflikten zwischen Ärzten und Patienten, aber auch zwischen Medizinern und Krankenkassen führen. Die Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ, für Zahnärzte GoZ) dient als Grundlage für die Abrechnung der Leistungen, die Ärzte für Privatversicherte oder Nichtversicherte erbringen. Allerdings sind sich Arzt und private Krankenversicherung nicht immer einig über die abgerechneten Kosten. In einem solchen Fall sollte eine gründliche Überprüfung der Abrechnung und gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung erfolgen.
Die Abrechnungen zwischen Ärzten und gesetzlichen Krankenkassen sowie Ersatzkassen erfolgen nach dem sogenannten EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für Ärztliche Leistungen) bzw. BEMA (für Zahnärztliche Leistungen). Auch hier kann es zu Diskrepanzen bei der Abrechenbarkeit von Leistungen kommen.
Bei Streitigkeiten über die Kosten der medizinischen Behandlung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
BERUFSRECHT DER ÄRZTE (APPROBATION, ZULASSUNG)
Das Berufsrecht der Ärzte umfaßt alle gesetzlichen Regelungen, die den Beruf des Arztes betreffen. In verschiedenen Gesetzen ist geregelt, wer Arzt ist und wie man Arzt wird. Das Berufsrecht legt außerdem die Rechte und Pflichten des Arztes fest, wie beispielsweise die Schweigepflicht des Arztes.
Arzt darf sich nennen, wer eine Approbation besitzt, also die vom Staat erteilte Erlaubnis, einen akademischen Heilberuf auszuüben.
Vertragsarzt ist, wer von der kassenärztlichen Vereinigung zum Vertragsarzt zugelassen ist. Der Vertragsarzt darf und muss gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln.
Verstößt ein Arzt gegen das Berufsrecht, kann dies von dem zuständigen Berufsgericht geahndet werden. Es können Sanktionen verhängt werden, die vom Verweis, Geldbuße bis hin zum Entzug der Approbation reichen.
ABRECHNUNGEN VON KRANKENHÄUSERN
Für Krankenhäuser wird das DRG-System (Diagnosis Related Groups – diagnosebezogene Fallgruppen) zur Abrechnung herangezogen, das sich aus Fallpauschalen zusammensetzt, die komplexe medizinische Leistungen mit einem festen Pauschalbetrag bewerten und vergüten. Die Einstufung der DRG-Fallpauschale richtet sich im Wesentlichen nach der Art (Diagnose) und Intensität der Erkrankung sowie nach den durchgeführten Operationen und Prozeduren. Das bedeutet, dass die Fallpauschale für einen Patienten mit einer schweren, komplexen Erkrankung höher ist als für einen Patienten mit einer leichteren Erkrankung.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass medizinische Einrichtungen und Krankenversicherungen unterschiedliche Auffassungen über die Einstufung von Behandlungen und die Berechnung des dem Krankenhaus zustehenden Betrags haben.